SPLINT-BEDINGUNGEN Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Version 4.0 – März 2024

1 Anwendungsbereich

Diese Bedingungen ("Bedingungen") regeln den Kauf, die Übertragung, die Verwaltung, die Verwahrung und den Verkauf von Miteigentumsanteilen ("Splints") an physischen und digitalen Objekten ("Objekt") über die von der MARK Investment Holding AG mit Sitz in Zug ("Splint Invest", "wir", "unser" oder "uns") betriebenen Splint Invest Webseiten und Apps (die "Plattform") durch Benutzer der Plattform und Inhaber von Splints ("Käufer", "Miteigentümer", "Sie", "Ihr" oder ("Ihnen").

Produkthaftungsausschluss: Diese Bedingungen regeln nicht den Kauf, die Übertragung, die Verwaltung, die Verwahrung und den Verkauf von Splints in strukturierten Produkten ("Produkt"). Der Kauf, die Übertragung, die Verwaltung, die Verwahrung und der Verkauf von Splints in Produkten ist für bestimmte Benutzer beschränkt und unterliegt zusätzlichen Anforderungen gemässß einer separaten Vereinbarung. Für diese spezifischen Benutzer wird auf die relevante separate Zeichnungsvereinbarung bezüglich eines spezifischen Produkts verwiesen.

Die Plattform wird für Käufer auf dem Schweizer Markt ("Schweizer Markt"), Käufer als Verbraucher auf dem deutschen Markt ("Deutscher Markt"), und Käufer, die sich als qualifizierte Anleger auf dem britischen Markt ("Britischer Markt") qualifizieren, angeboten. Es wird darauf hingewiesen, dass in den AGB für den jeweiligen Markt teils unterschiedliche Regelungen gelten, was entsprechend gekennzeichnet ist. Die Plattform hat umfangreichere Funktionen für den Schweizer Markt, die Handelsfunktion unter den Ziffern 5 und 8 ist nur für den Schweizer Markt möglich.

Sie müssen sich auf der Plattform registrieren und diese Bedingungen akzeptieren, um einen Splint von uns kaufen zu können. Bei jeder Übertragung eines Splints, unabhängig ob über die Plattform oder ausserhalb der Plattform, gehen die Rechte und Pflichten aus diesen Bedingungen auf den neuen Inhaber der Splints über.

Die Plattformbedingungen gelten ergänzend und bei Widersprüchen nachrangig zu diesen Bestimmungen.

2 Physische und Digitale Objekte

Über die Plattform können sowohl physische Sachen als auch digitale Objekte wie 'non-fungible Token' ( oder NFT), ausgegeben werden. Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass für Splints und digitalen Objekten zum Zeitpunkt dieser Bedingungen keine speziellen zivilrechtlichen Bestimmungen bestehen. Die Parteien nehmen auch zur Kenntnis, dass für den Schweizer Markt die analoge Anwendung der Bestimmungen für Sachen auf digitale Objekte gemäss dem Schweizerischen Zivilgesetzbuch ("ZGB") noch unklar ist. Soweit und solange keine solchen speziellen Bestimmungen bestehen, erklären die Parteien damit einverstanden, dass im Verhältnis zwischen den Parteien die sachenrechtlichen Bestimmungen und vertraglichen Pflichten gemäss diesen Bedingungen, welche auf Splints von physischen Objekten Anwendung finden, für die Zwecke dieser Bedingungen analog auf Splints von digitalen Objekten Anwendung finden. Soweit die sachenrechtlichen Bestimmungen Dritte betreffen, welche sich nicht wie die Parteien vertraglich zur analogen Anwendung verpflichten können, verpflichten sich die Parteien, soweit möglich und sinnvoll angemessene Bemühungen zu unternehmen, damit die sachenrechtlichen Bestimmungen auch gegenüber Dritten analog ihre Wirkungen entfalten.

3 Miteigentumsregister und Form der Splints

3.1 Formen von Splints

Für jedes Objekt wird ein Miteigentumsregister geführt. Splint Invest hat hierfür zwei Lösungen vorgesehen, nämlich ein zentral von Splint Invest geführtes Miteigentumsregister ("Zentralisierte Splints") und ein dezentral über die Ausgabe von Tokens auf einer Blockchain geführtes Miteigentumsregister ("Splint Token"). Bei Splint Tokens werden die Angaben zum Objekt dezentral und unveränderlich auf einer Blockchain gespeichert (die "Token Terms"), auf welche im Smart Contract der Splint Tokens verwiesen wird. Splint Invest kann, muss aber nicht, für ein Objekt parallel beide Arten von Splints ausgeben. Sofern für ein Objekt Splint Tokens angeboten werden, kann ein Miteigentümer über die Plattform Zentralisierte Splints in Splint Tokens umwandeln und umgekehrt. Miteigentümer können die Anzahl Zentralisierter Splints über das Dashboard auf der Plattform einsehen. Tokenisierte Splints sind nicht über das Dashboard ersichtlich.

FOLGENDES GILT FÜR DEN SCHWEIZER MARKT:

Die Splint Token erfüllen wie die Zentralisierten Splints eine Beweisfunktion in Bezug auf die Eigentümerstellung, d.h. es gilt derjenige als Miteigentümer des Splints, welcher die Verfügungsmacht über den entsprechenden Splint Token hat. Die Splint Token sind weder Warenpapiere im Sinne von Art. 1153 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts ("OR") noch werden sie als Registerwertrechte im Sinne von Art. 973d OR ausgegeben.

FOLGENDES GILT FÜR DEN DEUTSCHEN MARKT:

Die Splint Token sind keine Wertpapiere im Sinne von § 2 Absatz 1 Wertpapierhandelsgesetzes oder des Artikels 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129. Die Splint Token selbst haben keinen Marktwert und dienen lediglich Dokumentationszwecken. Die Splint Token sind auch nicht frei handelbar oder übertragbar, es besteht dafür kein Handelsmarkt.

FOLGENDES GILT FÜR DEN BRITISCHEN MARKT:

Auf dem britischen Markt sind nur zentralisierte Splints verfügbar; es werden keine Splint-Token an Nutzer mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich verkauft. Zentralisierte Splints entsprechen nicht der Definition von spezifizierten Investitionen.

3.2 Export

Die Export Funktion beschreibt die Umwandlung von Zentralisierten Splints in Splint Tokens. Mit dem Export werden die Splints als Splint Tokens auf die vom Miteigentümer angegebene Blockchain-Adresse übertragen und aus dem zentralen Miteigentumsregister und dem Dashboard gestrichen. Splint Invest stellt keine Blockchain-Adresse oder Wallet für die Verwaltung von Blockchain-Adressen zur Verfügung und die Splint Tokens sowie die Blockchain-Adressen liegen in der alleinigen Verfügungsmacht und Verantwortung des Miteigentümers. Diese Funktion steht Benutzern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich nicht zur Verfügung.

3.3 Import

Die Import Funktion beschreibt die Umwandlung von Splint Tokens in Zentralisierte Splints. Damit ein Import stattfinden kann, muss der Splint Token-Inhaber bei Splint Invest registriert sein und den KYC-Prozess erfolgreich abgeschlossen haben. Für den Import müssen die entsprechenden Splint Tokens an die von Splint Invest angegebene Blockchain-Adresse übertragen und die Plattform informiert werden. Sobald der Empfang von Splint Invest bestätigt wurde, werden die Splint Tokens vernichtet und eine entsprechende Anzahl Zentralisierter Splints gutgeschrieben, welche sodann wieder im Dashboard der App ersichtlich sind. Beim Erwerb im Rahmen einer Peer-to-Peer-Transaktion ausserhalb der Plattform kann diese Funktion von Benutzern mit Wohnsitz im Vereinigten Königreich genutzt werden.

3.4 Wichtige Informationen zu Splint Tokens

Verfügungsmacht über Splint Tokens: Die Splint Tokens werden über eine öffentliche Blockchain ausgegeben. Jeder Splint Token ist immer genau einer Blockchain-Adresse zugeordnet, wobei diejenige Person, welche die Verfügungsgewalt über die Blockchain- Adresse hat, über die Splint Tokens verfügen kann.

Übertragung der Splint Tokens: Splint Tokens können jederzeit frei gemäss den technischen Regeln der Blockchain an jede andere Adresse auf derselben Blockchain übertragen werden. Jede Handlung, die technisch gesehen die direkte oder indirekte Verfügungsbefugnis über den Splint Token auf den neuen Splint Token- Inhaber überträgt, stellt eine Übertragung dar. Dies umfasst unter anderem die Übertragung eines Splint Tokens an eine neue Adresse, die Übergabe eines privaten Schlüssels in Form einer Paper-Wallet, die Änderung der Eigentumsverhältnisse an einem Smart Contract, über den der Token gehalten wird, oder auch der Diebstahl eines Splint Tokens durch einen Hacker.

Unrechtmässige Übertragung und Verlust: Splint Invest hat keinerlei Kontrolle über die Blockchain, die Blockchain-Adressen und die Splint Tokens und kann im Falle einer technischen Übertragung von Splint Tokens ohne gültigen Rechtsgrund (z.B. im Falle eines Diebstahls) oder im Falle des Verlusts der Verfügungsgewalt (z.B. bei Verlust des Private Keys) keinerlei technische Massnahmen ergreifen, um die Splint Tokens wiederherzustellen oder zurück zu übertragen. Es liegt es in der alleinigen Verantwortung des Inhabers der Splint Tokens, geeignete technische Sicherungsmassnahmen zu treffen und bei unrechtmässiger Übertragung rechtliche Schritte gegen den mutmasslichen unrechtmässigen Inhaber einzuleiten. Vorbehaltlich eines vollstreckbaren Urteils oder eindeutiger gegenteiliger Indizien, welche der vorherige rechtmässige Inhaber umgehend an Splint Invest zu melden hat, wird Splint Invest den neuen Inhaber der Splint Token als rechtmässigen Eigentümer behandeln und einen etwaigen Verkaufserlös an diesen ausbezahlen. In unklaren Fällen kann Splint Invest die Auszahlung des Verkaufserlöses aussetzen, bis dahin entscheidet Splint Invest in eigenem Ermessen über die Auszahlung des Verkaufserlöses.

Hard Fork: Im Falle einer umstrittenen Teilung der Blockchain (Hard Fork) entscheidet Splint Invest nach eigenem Ermessen, welche Version der Blockchain für die Splint Token gilt und teilt diese Entscheidung über die Plattform mit.

Weitere technische Informationen: Auf der Plattform und in den Token Terms finden Sie weiterführende Informationen zu den technischen Details zur Blockchain, welche für einen spezifischen Splint Token genutzt wurde.

4 Kauf von Splints von Splint Invest

4.1 Angebot und Preise

Das Angebot von Splints durch Splint Invest auf der Plattform ist vorbehältlich der Verfügbarkeit von Splints und der Erfüllung sämtlicher derzeitigen Anforderungen an Käufer, welche wir jederzeit ändern können. Mit der Bestellung und vollständigen Bezahlung gibt der Käufer ein verbindliches Angebot zum Kauf ab, welches von Splint Invest entweder per E-Mail bestätigt oder ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden kann.

Sollte bereits eine Bezahlung erfolgt sein, jedoch nicht genügend Splints für den Kauf verfügbar sein, wird der Käufer im Nachgang informiert und der überbezahlte Betrag an den Käufer zurückerstattet. Dies geschieht durch eine Rücküberweisung auf ein Bankkonto des Käufers. Der Käufer ist verpflichtet hierfür Splint Invest seine Kontoverbindung/IBAN mitzuteilen und alles Mögliche zu unternehmen, um die Rückerstattung zu ermöglichen. Für den Schweizer Markt kann der Käufer anstelle einer Überweisung auch eine entsprechende Aufstockung seines Plattform-Guthabens vornehmen lassen.

Die auf der Plattform angegebenen Preise verstehen sich inkl. Verwahrungskosten, Versicherungskosten sowie MwSt und weitere Abgaben und Gebühren. Letztere können Steuern und Gebühren sein, welche sich je nach Wohnsitzland des Käufers unterscheiden können.

4.2 Bezahlung

Der Käufer kann vor Abschluss des Kaufvorgangs aus den verfügbaren Zahlungsmethoden wählen. Für bestimmte Zahlungsmethoden können zusätzliche Gebühren anfallen. Die Verrechnung durch den Käufer ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Rechnung für den jeweiligen Kauf dürfen dem Kunden elektronisch in Textform zur Verfügung gestellt werden, beispielsweise im Account des Kunden oder per E-Mail.

4.3 Eigentumsübergang und Verwahrung

Mit dem Kauf eines Splints erhält der Käufer das Miteigentum an dem festgelegten Anteil des Objekts. Der Käufer wird wie andere Käufer anteilig Miteigentümer des Objekts.

Im Rahmen des dinglichen Verfügungsgeschäfts wird das Objekt nicht direkt dem Käufer übergeben; die Übergabe wird durch ein Besitzmittlungsverhältnis ersetzt und das Objekt verbleibt zur Verwahrung bei Splint Invest. Splint Invest mittelt für einen Käufer den Besitz an Splints. Das Besitzmittlungsverhältnis ist das Verwahrungsverhältnis zwischen Splint Invest und dem Käufer. Für die Verwahrung gelten die Regeln nach Ziffer 6.

Die dingliche Einigung steht weiterhin unter dem Vorbehalt der Zahlung des vollen Kaufpreises, bis dahin geht das (Mit-)Eigentum nicht an den Käufer über. Das Miteigentum am Objekt geht mit der Bestätigung des Kaufs durch Splint Invest, und bei Splint Tokens mit der Übertragung des Splint Tokens auf die Wallet des Käufers, auf den Käufer über.

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM SCHWEIZER MARKT:

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er das Objekt gemeinsam mit den anderen Miteigentümern im Sinne der Artikel 646 bis 651 ZGB besitzen will.

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT:

Es wird ausdrücklich auf die §§ 1008 - 1011 des Bürgerlichen Gesetzbuches ("BGB") und die §§ 741 ff. BGB hingewiesen, welche das Rechtsverhältnis von Miteigentümern untereinander regeln. Insofern ergeben sich für den Käufer Verfügungsbeschränkungen über seinen Miteigentumsanteil.

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM BRITISCHEN MARKT:

Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er das Objekt gemeinsam mit den anderen Miteigentümern besitzen möchte, wie dies nach geltendem britischen Recht zulässig ist. In diesem Zusammenhang unterliegt der Käufer ggf. Beschränkungen bei der Veräusserung seines Miteigentumsanteils.

4.4 Widerrufsrecht

Der Käufer hat beim Kauf von Splints von Splint Invest ein Widerrufsrecht. Für das Widerrufsrecht gelten folgende Vorgaben:

Widerrufsbelehrung

Abschnitt 1

Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärunginnerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowiealle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail)erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:

MARK Investment Holding AG

c/o lic. iur. Jost M. Frigo

Unter Altstadt 30

6300 Zug

Schweiz

E-Mail: info@splintinvest.com

Abschnitt 2

Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen

Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:

 1.

die Identität des Unternehmers; anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung;

 2.

die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und die für seine Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde;

 3.

die ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder Personengruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten;

 4.

die wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt;

 5.

den Gesamtpreis der Finanzdienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht;

 6.

gegebenenfalls zusätzlich anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;

 7.

den Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind;

8.

Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;

9.

das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist (zugrunde liegende Vorschrift: § 357b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);

10.

die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat;

11.

die vertraglichen Kündigungsbedingungen einschließlich etwaiger Vertragsstrafen;

12.

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Unternehmer der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;

13.

eine Vertragsklausel über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;

14.

die Sprachen, in denen die Vertragsbedingungen und die in dieser Widerrufsbelehrung genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie die Sprachen, in denen sich der Unternehmer verpflichtet, mit Zustimmung des Verbrauchers die Kommunikation während der Laufzeit dieses Vertrags zu führen;

15.

den Hinweis, ob der Verbraucher ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, nutzen kann, und gegebenenfalls dessen Zugangsvoraussetzungen;

16.

das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen.

Abschnitt 3

Widerrufsfolgen

Im Fall eines wirksamen Widerrufssind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zurZahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen.Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag vonbeiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.

Ende der Widerrufsbelehrung

Nur für den Schweizer Markt: Kauf und Verkauf von Splints auf dem Marktplatz

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM SCHWEIZER MARKT:

Miteigentümer können ihre Zentralisierten Splints (jedoch keine Splint Tokens) auf dem Marktplatz der Plattform zum Verkauf an andere Benutzer anbieten. Der Miteigentümer kann dabei den Preis innerhalb eines von Splint Invest festgelegten Rahmens wählen. Das Angebot ist für den Miteigentümer bis auf Widerruf verbindlich. Jeder Benutzer, der den know- your-customer (KYC) Prozess erfolgreich durchlaufen hat und über genügend Plattform-Guthaben verfügt, kann das Angebot annehmen. Mit Annahme des Angebots kommt der Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und Käufer zustande. Der Verkäufer gewährleistet, über das Eigentum frei von jeglichen Verpflichtungen und Belastungen zu verfügen – alle weiteren Gewährleistungen sind soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Splint Invest überträgt sodann das Eigentum des Splints auf den Käufer, belastet das entsprechende Guthaben dem Käufer und schreibt dieses dem Plattform-Guthaben des Verkäufers gut. Das Widerrufsrecht gilt beim Kauf über den Marktplatz nicht. Splint Invest behält sich vor, bei Verdacht auf Missbrauch oder anderen Unregelmässigkeiten ein Angebot zu suspendieren und einen Kauf nach angemessener Möglichkeit zur Stellungnahme durch die Parteien rückabzuwickeln.

6 Verwaltung und Regeln des Miteigentums

6.1 Miteigentum

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM SCHWEIZER MARKT:

Jeder Miteigentümer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht, die Teilung des Objekts im Sinne von Artikel 650 ZGB zu verlangen.

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM DEUTSCHEN MARKT:

Die Käufer von Splints werden Miteigentümer. Es wird auf die §§ 1008 - 1011 BGB und die §§ 741 ff. BGB hingewiesen, welche das Rechtsverhältnis von Miteigentümern untereinander regeln. Insofern ergeben sich für einen Miteigentümer Verfügungsbeschränkungen über seinen Miteigentumsanteil. Weiterhin wird vereinbart, dass ein Miteigentümer nur mit expliziter Zustimmung Splint Invest über das Miteigentum verfügen darf (Verfügungsbeschränkung).

FOLGENDES GILT NUR FÜR KÄUFER AUF DEM BRITISCHEN MARKT:

Jeder Miteigentümer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht, die Teilung des Objekts zu verlangen, soweit dies nach geltendem britischen Recht zulässig ist.

6.2 Vertretung

Splint Invest wird hiermit bevollmächtigt, als Vertreter aller Miteigentümer in Bezug auf die Nutzung, Verwaltung, Reparatur und Verkauf des Objekts zu handeln und die Miteigentümer bei der Aufbewahrung durch Dritte gegenüber dem Aufbewahrer zu vertreten.

6.3 Nutzungs- und Verwaltungsordnung

Alle Miteigentümer erkennen an, dass eine Nutzung des Objekts über Werterhaltungsmassnahmen hinaus den Rechten und Interessen der Miteigentümer insgesamt widerspricht und verpflichten sich hiermit, das Objekt in keiner Weise zu nutzen.

Jeder Miteigentümer ist berechtigt, Splint Invest Verwaltungshandlungen oder andere Reparaturen am Objekt vorzuschlagen. Splint Invest ist berechtigt, in eigenem Ermessen über Verwaltungshandlungen zu entscheiden und Reparaturen und weitere Werterhaltungsmassnahmen vorzunehmen.

6.4 Verwaltungs- und Reparaturkosten

Alle üblichen Kosten im Zusammenhang mit der Verwaltung und Verwahrung des Objekts gelten als von jedem Miteigentümer mit der Zahlung des Kaufpreises bezahlt. Ausserordentliche Kosten können von Splint Invest bei der Auszahlung des Verkaufserlöses an die Miteigentümer anteilsmässig in Abzug gebracht werden.

6.5 Unverzichtbare Rechte

Die folgenden Rechte des Miteigentümers werden durch diese Bedingungen nicht eingeschränkt: (i) Das Recht, zu verlangen, dass die für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit des Objekts notwendigen Verwaltungshandlungen durchgeführt und nötigenfalls vom Gericht angeordnet werden; und (ii) das Recht, falls Splint Invest oder der Aufbewahrer der Anordnung nicht nachkommt, von sich aus auf Kosten aller Miteigentümer die Massnahmen zu ergreifen, die sofort getroffen werden müssen, um das Objekt vor drohendem oder wachsendem Schaden zu bewahren.

7 Verwahrung

7.1 Verwahrung der Objekte

Die Objekte werden durch Splint Invest oder durch einen von Splint Invest ausgewählten Dritten aufbewahrt (der "Aufbewahrer"). Splint Invest verpflichtet sich, die folgenden Regeln der Aufbewahrung einzuhalten bzw. bei Aufbewahrung durch einen Dritten diesen vertraglich zur Einhaltung dieser Regeln zu verpflichten.

7.2 Regeln der Aufbewahrung

Der Aufbewahrer ist verpflichtet, das Objekt angemessen und sicher zu verwahren und darf das Objekt nicht nutzen, außerhalb der Vertragsbedingungen veräussern oder anderweitig belasten.

Der Aufbewahrer besitzt das Objekt für die jeweils eingetragenen bzw. registrierten Miteigentümer und ist verpflichtet, die Objekte den Miteigentümern gemäss diesen Bedingungen jederzeit bereitzuhalten. Das jeweilige Objekt wird so lange verwahrt, bis es verkauft oder anderweitig übertragen wird.

Im Falle des Konkurses des Aufbewahrers obliegt es den Miteigentümern, ihre Ansprüche aus Eigentumsrecht an physischen Objekten geltend zu machen. Für den Schweizer Markt geschieht dies gemäss Art. 242 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ("SchKG") bzw. für Ansprüche an digitalen Objekten gemäss Art. 242a bzw. Art. 242b SchKG. Für den Deutschen Markt gilt, dass das jeweilige Objekt nicht Teil der Insolvenzmasse Splint Invest wird, da Splint Invest lediglich als Verwahrer für die Objekte tätig wird.

7.3 Anspruch auf Herausgabe

Nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam können die Auslieferung des Objekts verlangen. Wird die Auslieferung verlangt, so gehen die bei Kauf kommunizierte prozentuale Verkaufsgebühr (auf Basis des Marktwerts bzw. falls keiner besteht auf Basis des Kaufpreises) sowie etwaige damit verbundene Kosten wie Transport-, Import-, oder Zollgebühren zulasten der Miteigentümer. Diese sind vor Auslieferung vollständig zu vergüten. Ein Käufer kann allein nicht die Herausgabe des Objekts verlangen, solange das Objekt beim Aufbewahrer verbleibt. Ein solche Herausgabe ist nur nach Aufkündigung der Verwahrung möglich.

7.4 Kosten der Aufbewahrung

Die Kosten der Aufbewahrung werden mit Kauf des Splints für die gesamte Laufzeit fällig und sind im Kaufpreis inbegriffen. Eine vorzeitige Auslieferung des Objekts berechtigt nicht zu einer Rückerstattung der Aufbewahrungskosten.

8 Für den Schweizer Markt: Verkauf von Splints

8.1 Grundsatz

Der Miteigentümer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass ein Verkauf, eine Verpfändung oder anderweitige Übertragung eines Splints eines anderen Miteigentümers zulässig ist, ohne dass der Miteigentümer vorab darüber informiert oder hierzu die Zustimmung geben müsste.

Jeder Miteigentümer kann gemäss den von Splint Invest kommunizierten Regeln über den Splint verfügen. Soweit für ein Objekt keine Regeln kommuniziert wurden, ist eine Übertragung oder Belastung nur mit Zustimmung von Splint Invest zulässig.

8.2 Information

Im Falle einer Übertragung oder Belastung muss der Miteigentümer Splint Invest umgehend darüber informieren.

Bei einer Übertragung oder Belastung von Gesetzes wegen (bspw. bei Erbgang) hat der Rechtsnachfolger Splint Invest umgehend über den Übergang zu informieren.

Für Splint Token gilt die Informationspflicht mit Übertragung des Tokens auf der Blockchain als erfüllt. Der neue Inhaber der Splint Tokens ist für die Ausübung seiner Rechte zur Registrierung auf der Plattform verpflichtet. Bei einer Übertragung der Verfügungsmacht auf andere Weise (z.B. durch Übertragung des Private Keys) ist eine Information erforderlich.

9 Verkauf des Objekts

9.1 Verkauf durch Splint Invest

Der Miteigentümer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass Splint Invest im Namen der Miteigentümer das Objekt zu verkaufen ermächtigt ist. Splint Invest verkauft das Objekt im Rahmen der beim Kauf kommunizierten Bestimmungen. Der exakte Zeitpunkt, die Verkaufskanäle und die Bedingungen werden von Splint Invest im Hinblick auf die Maximierung des Verkaufserlöses in alleinigem Ermessen von Splint Invest nach bestem Wissen und Gewissen gewählt. Splint Invest lehnt jedoch jede Haftung wie etwa entgangenen Gewinn in Zusammenhang mit dem Verkauf ab.

9.2 Information

Splint Invest informiert sämtliche für ein Objekt registrierten Miteigentümer per E-Mail und/oder über die Plattform über den Verkauf und gibt den Miteigentümern eine Frist von 30 Kalendertagen ab Versand der E-Mail, um die gewünschte Zahlungsmethode anzugeben oder zu aktualisieren.

Der Miteigentümer ist dafür verantwortlich, die Kontakt- und Kontodaten aktuell zu halten und die angegebene E-Mail-Adresse sowie die Plattform regelmässig zu überprüfen.

9.3 Verkaufserlös und Auszahlung

Der gesamte netto Verkaufserlös (d.h. der Verkaufserlös abzüglich Steuern, etwaiger Transport- und Kommissionsgebühren Dritter und weiterer Kosten und Gebühren in Zusammenhang mit dem Verkauf) wird nach Abzug der von Splint Invest beim Kauf kommunizierten prozentualen Verkaufsgebühr anteilsmässig zugeteilt.

Für Zentralisierte Splints wird der Anteil direkt dem Guthaben des entsprechenden Miteigentümers gutgeschrieben oder auf das durch den Miteigentümer angegebene Konto ausbezahlt.

Splint Tokens müssen zunächst auf der Plattform durch einen registrierten Nutzer importiert werden, damit die Gutschrift geltend gemacht werden kann. Werden Splint Tokens mehr als ein Jahr nach dem Verkauf des Objekts importiert, wird eine Verwaltungsgebühr von 20% des Verkaufserlöses abgezogen. Werden Splint Tokens mehr als drei Jahre nach dem Verkauf des Objekts nicht importiert, erlöscht die entsprechende Forderung und Splint Invest ist berechtigt, in eigenem Ermessen über den anteilsmässigen Verkaufserlös verfügen.

Die Gebühren des Zahlungsdienstleisters für die Überweisung trägt der Miteigentümer. Die Haftung von Splint Invest für eine Überweisung auf ein falsches Konto ist ausgeschlossen.

10 Konkurs und Insolvenzregelungen

FOLGENDES GILT NUR FÜR DEN SCHWEIZER MARKT UND DEM BRITISCHEN:

Die Miteigentümer bevollmächtigen hiermit den auf der Webseite von Splint Invest genannten Vertreter (der "Konkursvertreter"), im Falle des Konkurses von Splint Invest als Vertreter aller Miteigentümer in Bezug auf die Nutzung, Verwaltung, Reparatur und Verkauf des Objekts zu handeln und die Miteigentümer gegenüber der Konkursmasse und, bei der Aufbewahrung durch Dritte, gegenüber dem Aufbewahrer zu vertreten. Die Vollmacht schliesst das Recht zur Vertretung der Miteigentümer vor Gericht und zum Abschluss von Vergleichen ein. Der Konkursvertreter kann das Objekt auch bereits vor der vorgesehenen Haltedauer. Der Konkursvertreter ist berechtigt, als Vergütung für seine Aufwände 2% des Bruttoverkaufserlöses der Objekte zurückzubehalten. Splint Invest hat mit dem Konkursvertreter einen separaten Vertrag geschlossen, gemäss welchem sich der Konkursvertreter gegenüber den Miteigentümern verpflichtet, entsprechend tätigt zu werden.

FOLGENDES GILT NUR FÜR DEN DEUTSCHEN MARKT:

Im Falle einer Insolvenz Splint Invest, fallen die Splints der Käufer nicht in die Insolvenzmasse sondern sie sind weiterhin ihrem eigenen Vermögen zugeordnet. Wird ein Miteigentümer insolvent, hat dies Auswirkungen auf die anderen Miteigentümer. Es fällt lediglich das Miteigentum des insolventen Käufers in die entsprechende Insolvenzmasse. Ein Insolvenzverwalter kann unter Umständen die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft verlangen.

11 Bonus-Programme

Soweit in den Teilnahmebedingungen zu Empfehlungs-, Kundenbelohnungs- und Gutschein-programmen (zusammen die "Bonus- Programme") nichts anderes vereinbart wurde, gelten die folgenden Bestimmungen:

  • Zur Teilnahme sind nur Personen zugelassen, die zur Nutzung der Plattform zugelassen sind.
  • Es ist verboten, Vorteile von Bonus-Programmen durch Falschangaben, automatischen Scripten, Mehrfachregistrierungen oder ähnlichen Umgehungen zu erlangen.
  • Splint Invest kann etwaige Vorteile, die unter einem Bonus- Programm gewährt wurden, stornieren oder zurückbehalten, sofern begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Teilnahmebedingungen verstossen wurde.
  • Splint Invest kann die Bonus-Programme jederzeit anpassen oder einstellen.
  • Die Vorteile werden erst nach Bestätigung durch Splint Invest gewährt. Bei Links, Referral Codes oder Ähnlichem gelten die Vorteile und Bestimmungen zum Zeitpunkt der Bestätigung durch Splint Invest.
  • Sofern Vorteile als Guthaben gutgeschrieben werden, kann dieses Guthaben nur für den Kauf von Splints genutzt werden. Der Gewinn mit dem Verkauf des Splints bzw. des Objekts steht dem Nutzer zur freien Verfügung, jedoch kann das im Rahmen des Bonus-Programms gutgeschriebene Guthaben weiterhin nur für den Kauf von Splints genutzt werden.

12 Gewährleistung

Objektbeschreibung: Splint Invest gewährleistet, dass die Objektbeschreibungen im Wesentlichen korrekt sind und die Objekte fachgemäss verwaltet und aufbewahrt werden. Dies gilt nicht für zukunftsgerichtete Aussagen und Prognosen, für welche gemäss den Plattformbedingungen keine Gewähr geleistet werden kann.

Keine weitere Gewährleistung: Soweit gesetzlich zulässig und nicht explizit anderweitig angegeben, schliesst Splint Invest sämtliche Gewährleistungen in Zusammenhang mit den Objekten, den Splints und den Splint Tokens aus.

13 Haftung

13.1 Haftungsbeschränkung

Nutzen und Gefahr am Objekt gehen mit Kauf auf die Miteigentümer über. Splint Invest haftet ausschliesslich für die fachgemässe Verwaltung und Verwahrung der Objekte, wobei die Haftung von Splint Invest auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten beschränkt ist.

Jede weitere Haftung von Splint Invest ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere haftet Splint Invest nicht gegenüber Miteigentümern oder anderen Dritten für Verluste oder Haftungen, die sich aus einer negativen Wertentwicklung der Objekte ergeben. Splint Invest übernimmt keine Haftung für seine Unfähigkeit, seine Verpflichtungen aus diesen Bedingungen bei höherer Gewalt zu erfüllen, z. B. Naturkatastrophen, Kriege, Pandemien, Epidemien, Streiks, internationale Handelsstörungen, Übertragungsausfälle oder Schäden, die vernünftigerweise ausserhalb seiner Kontrolle liegen, oder andere Ursachen, die vernünftigerweise ausserhalb seiner Kontrolle liegen.

13.2 Versicherung

Splint Invest erhält während der Vertragsdauer eine angemessene Versicherung für Schäden am Objekt. Eine etwaige Ausbezahlung wird anteilsmässig an die Miteigentümer ausbezahlt. Die Kosten für die Versicherung sind im Kaufpreis inbegriffen.

13.3 Haftung der Miteigentümer

Der Miteigentümer verpflichtet sich, Splint Invest gegen jegliche Verbindlichkeiten, Kosten, Forderungen, Schäden und Ausgaben, die in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Verletzung einer der Bestimmungen dieser Bedingungen durch den Miteigentümer entstehen, vollständig schadlos zu halten.

14 Verschiedenes

Änderungen: Wir behalten uns das Recht vor, diese Bedingungen jederzeit durch Mitteilung über die Plattform zu ändern. Für wesentliche Änderungen wird Ihre Zustimmung eingeholt, welche als erfolgt gilt, wenn innerhalb einer angemessenen Frist kein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt.

Mitteilungen : Mitteilungen im Rahmen dieser Vereinbarung sind schriftlich an die zuletzt mitgeteilte oder verfügbare Adresse zu richten. "Schriftlich" umfasst, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, auch elektronische Kommunikationsmittel wie E-Mail.

Salvatorische Klausel : Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig oder anderweitig nicht durchsetzbar gehalten werden, so bleiben die anderen Bestimmungen entsprechend in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

Geltendes Recht und Gerichtsbarkeit : Diese Bedingungen unterliegen schweizerischem Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf. Für den Schweizer Markt ist der Gerichtsstand Zug. Für den Deutschen Markt und den Britischen Markt gilt für deutsche und britische Verbraucher mindestens der Rechtsstandard ihres entsprechenden Heimatlandes für Verbraucherschutz.

Aurelio Image CEO

Aurelio

CEO & Mitgründer